I. Pflichten des Mieters
1. Mietverhältnis. Vermieter ist die Vanguard Rental (Switzerland) AG; Geschäftsbereiche Alamo Rent A Car und National Car Rental („Vermieter–). Mieter ist die jeweils im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug des Vermieters mietet („Mieter–).
2. Miete - Zahlungsbedingungen. Die Berechnung der Miete erfolgt nach Zeit. Für jeden begonnenen 24-Stunden-Zeitraum wird ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe ein voller Miettag berechnet. Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Kosten für Öl, Schmiermittel, Wartung und Verschleissreparaturen sowie die Kosten der Haftpflichtversicherung sind in der Miete mit inbegriffen. Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei Vertragsschluss kann der Vermieter vom Mieter eine Vorauszahlung auf die Miete bis zur Höhe der zu erwartenden Gesamtmiete zuzüglich ggf. einer angemessenen Kaution für den eventuellen Fall der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeugs verlangen. Die Kaution wird dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe gutgeschrieben bzw. im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeugs mit eventuellen Schadensersatzansprüchen des Vermieters verrechnet. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, es sei denn es wurde im Mietvertrag etwas anderes vereinbart.
3. Fahrten ins Ausland. Die Einreise ist mit Fahrzeugen des Vermieters nur in die folgenden Länder erlaubt: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Grossbritannien und Zypern. Die Einreise in alle übrigen Länder ist aufgrund des damit verbundenen erhöhten Unfall- und Diebstahlrisikos verboten.
4. Fahrzeugübergabe. Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass der Mietwagen in einwandfreiem bzw. in auf dem Mietvertrag beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Kfz-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tachoplombierung und vollgetankt übergeben wurde; der Mieter verpflichtet sich, diesen im gleichen Zustand zurückzugeben.
5. Benutzungsberechtigung. Zur Führung der Fahrzeuge des Vermieters sind nur der Mieter sowie sonstige im Mietvertrag eingetragenen Zusatzfahrer („Fahrer–) berechtigt. Mieter und Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt und im Besitz einer für das Fahrzeug geltenden gültigen Fahrerlaubnis sein sowie über eine mindestens 12-monatige Fahrpraxis verfügen. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob der Fahrer mindestens 21 Jahre alt und im Besitz einer für das Fahrzeug geltenden gültigen Fahrerlaubnis ist sowie über eine mindestens 12-monatige Fahrpraxis verfügt. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Er ist dazu verpflichtet, dem Fahrer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt zu machen und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. Der Mieter hat Aufzeichnungen darüber anzufertigen, welcher Fahrer unter Angabe von Name und Adresse in welchem Zeitraum jeweils das Fahrzeug in Besitz hat. Auf Verlangen des Vermieters hat er die Aufzeichnung an diesen herauszugeben.
6. LKW-Anmietungen. Bei LKW-Anmietungen gelten die relevanten gesetzlichen Bestimmungen.
7. Nutzungsbeschränkung. Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet (a) für die Teilnahme an Motor-/Sportveranstaltungen, (b) für den Transport von Gegenständen entgegen der gesetzlichen Bestimmungen, (c) zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung und (d) wenn der Mieter/Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender bzw. die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
8. Obhutspflicht. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmässig zu kontrollieren. Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken, es sei denn, der Mieter hat bereits bei der Anmietung eine Treibstofffüllung erworben. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung anhand des im Mietvertrag ausgewiesenen Treibstoffpreises oder bei fehlender Angabe im Mietvertrag zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr. Bei Ausfall oder Störung des Wegstreckenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, andernfalls werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zugrunde gelegt, es sei denn, dass eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern durch den Mieter oder den Vermieter nachgewiesen wird.
9. Reparatur. Bei allfälligen Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Für Reparaturen über CHF 150,- ist vorgängig das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters einzuholen.
10. Anzeigepflicht. Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brands, Wildschadens oder sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer den Vermieter unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter/Fahrer dies gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter/Fahrer ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.
11. Kinder. Kinder unter sieben Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert werden. Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden (Art. 3a VRV).
12. Fahrzeugrückgabe. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt, zurückzugeben. Fahrzeugrückgabe ist nur während der Öffnungszeiten in den Vermietstationen des Vermieters möglich. Die Öffnungszeiten sind durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als zwei Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
II. Versicherung
1. Haftpflichtversicherung. Der Vermieter hat für seine Fahrzeuge eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in der Schweiz gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung abgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung deckt keine Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und/oder der durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist, sowie im Falle der unbefugten Nutzung durch Dritte. Bitte Infomieren Sie sich über die Selbstbeteiligung im Schadensfall. Ausnahme : In den USA und Kanada wird keine Selbstbeteiligung erhoben. Informationen : 01805 - 46 25 26 * * (0,12 € pro Minute )
2. Zusätzliche Dienstleistungen/ Versicherungen. Für den Fall, dass der Mieter sich für eine auf dem Vertrag zusätzlich angebotene Dienstleistung/ Versicherung, einschliesslich Insassen-Unfallversicherung, entscheidet, verpflichtet er sich zur Zahlung des darauf entfallenden Entgeltes. Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass für jeden angefangenen Tag der Miete dieses Entgelt zum vollen Tagessatz berechnet wird. Für zusätzlich angebotene Dienstleistungen/ Versicherungen können Einschränkungen bestehen, über welche der Mieter auf Wunsch gerne am Vermietschalter nähere Informationen erhält.
III. Mieterhaftung
1. Vollhaftung. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Fahrzeuge des Vermieters keine Vollkaskoversicherung besteht. Für die Beschädigung, den Untergang oder den Diebstahl des Fahrzeugs („Schaden–) haftet der Mieter bis maximal zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts, sofern der Mieter den Schaden zu vertreten hat. Der Mieter haftet insbesondere bei Verstössen gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mehrere Mieter und Fahrer haften als Gesamtschuldner. Entsteht ein Schaden durch das Fahren einer Drittperson, haftet der Mieter für den ganzen Schaden.
2. Haftungsbeschränkung. Durch die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung für alle Schäden inklusive Fahrzeugdiebstahl („CDW– für allgemeines Schadenrisiko; „TP– für Diebstahlrisiko) kann sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags von der Vollhaftung teilweise freistellen. Die Höhe der Selbstbeteiligung wird bei Abschluss des Mietvertrags festgelegt. Bei mehreren voneinander unabhängigen Schäden haftet der Mieter pro Schadensfall jeweils bis zur Höhe der im Mietvertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung endet zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Rückgabezeitpunkt.
3. Wegfall der Haftungsbeschränkung. Die Haftungsreduzierung der Ziffer 2 tritt nicht ein (a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, (b) bei Zuwiderhandlungen gegen den Abschnitt I. Ziffer 3 oder 5-11, wenn der Mieter/Fahrer die Zuwiderhandlung schuldhaft selbst verursacht oder ermöglicht hat und diese kausal für die Schadensverursachung war, und (c) bei Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. In den zuvor genannten Fällen haftet der Mieter voll.
4. Verkehrsverstösse. Bis zur Fahrzeugrückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen des Mieters/Fahrers gegen das Gesetz, insbesondere bei Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), voll verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bussgelder, Gebühren und sonstigen Kosten; das gilt insbesondere für Bussgelder wegen Falschparkens und Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie für Abschleppkosten. Im Falle der Geltendmachung von solchen Bussgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten durch eine Behörde oder Dritte gegenüber dem Vermieter fällt als Ausgleich für den daraus dem Vermieter entstehenden Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 30,- an, es sei denn der Mieter weist einen geringeren Aufwand nach.
5. Fälligkeit - Akteneinsicht. In Fällen, in denen ohne Einsicht in polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten nicht festgestellt werden kann, ob ein Haftungstatbestand besteht, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst zum Zeitpunkt der Akteneinsicht fällig. Der Vermieter wird den Mieter von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht unterrichten. Fälligkeit tritt spätestens 4 Wochen nach der Fahrzeugrückgabe ein.
IV. Haftungsbeschränkung des Vermieters
Weder der Vermieter noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, und insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare und indirekte Schäden sowie Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
V. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden.
VI. Gerichtsstand; Rechtswahl
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Mieter das Mietfahrzeug in Empfang nimmt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Zürich; unbeschadet davon ist der Vermieter auch dazu berechtigt, jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt schweizerisches Recht.
VII. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit; Sprache
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text des Vertrages entscheidend.
Stand: Februar 2006